Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
- Anwendungsbereich, Geltung
- Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte, Werkzeuge
- Leistungsbeschreibung
- Liefermodalitäten und Lieferzeit
- Eigentumsvorbehalt
- Preise und Zahlung
- Gewährleistung (Ansprüche wegen Mängeln)
- Haftung (Schadensersatzansprüche) und Verjährung
- Compliance, Rückrufe und Außenwirtschaftsrecht
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1) Anwendungsbereich, Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („LZB“) der TriboServ GmbH & Co. KG, Gelthari-Ring 3, 97505 Geldersheim („wir“ oder „uns“), gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich damit verbundener Nebenleistungen (im Folgenden gemeinsam: „Lieferung(en)“, bei körperlichen Liefergegenständen auch „Ware“) an bzw. mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden gemeinsam: „Kunden“). Die LZB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit und Lieferungen an Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Mit Auftragserteilung durch den Kunden oder spätestens mit Annahme der Lieferung durch diesen gelten die LZB als anerkannt. Anderslautenden entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Auch im Falle einer vorbehaltlosen Ausführung der Lieferung sowie bei einer Teilnahme von uns an elektronischen Plattformen oder sonstigen elektronischen/automatisierten Verfahren des Kunden und der damit verbundenen Betätigung von systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern liegt darin keine rechtsverbindliche Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen LZB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der LZB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen LZB. Der Inhalt derartiger Vereinbarungen ist zu Beweiszwecken zu verschriftlichen.
2) Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte, Werkzeuge
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; insbesondere behalten wir uns vor, Produkte, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag bzw. die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Bei Auftragserteilung nur für einen Teil des Gesamtangebotes sind die Preise neu anzufragen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages unter Geltung unserer LZB zustande. Wir weisen darauf hin, dass unsere mit der Erbringung von Lieferungen betrauten Angestellten oder Vertreter nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt bereits getroffener Vereinbarungen hinausgehen. Dementsprechend bedürfen derartige telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Angestellten und Vertreter zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.2 Die Annahme eines Angebots – und auch jede Lieferung – steht unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- oder Chemie-/ Umweltrechts sowie keine Embargos (und/oder sonstige Sanktionen) entgegenstehen (siehe dazu auch Ziffer 9).
2.3 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Konzepten, Designs und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und etwaige Immaterialgüterrechte, insbesondere das Urheberrecht, vor. Diese Angebotsunterlagen dürfen nicht verändert und Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
2.4 Sofern wir Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass (i) Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und (ii) darauf basierende Produkte des Kunden geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere Produktsicherheitsvorschriften, entsprechen und (iii) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Untersagen uns Dritte (z.B. unter Berufung auf Schutzrechte oder sonstige Rechtsverstöße) die Belieferung des Kunden sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und nach den gesetzlichen Maßgaben Schadensersatz zu verlangen (siehe auch Ziffer 3). Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns im Rahmen seiner Haftung von allen, mit den von ihm übergebenen Spezifikationen und Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen und schadlos zu halten.
2.5 Wir sind berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart
3) Leistungsbeschreibung
3.1 Die Beschaffenheit der Liefergegenstände und der Lieferungen wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) Eine Gewährleistung oder Garantie für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, sonstige subjektive oder objektive Anforderungen oder Übereinstimmung mit Proben oder Mustern wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Eine andere als die vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen ist nicht geschuldet. Wir behalten uns die Umsetzung geringfügiger, rechtlich erforderlicher oder technisch, insbesondere messtechnisch, nicht vermeidbarer Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, chemische Zusammensetzung, Verfahren und den eingesetzten Rohstoffen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
3.2 Angaben zu Liefergegenständen (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar, jedoch keine Gewährleistungen oder Garantien. Weder diese Angaben noch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder Einsatzzwecke entbinden den Kunden davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Produktes zu testen.
3.3 Angaben zur Beschaffenheit, Haltbarkeit und Einsatzmöglichkeiten unserer Liefergegenstände beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß § 443, 444 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.
3.4 Sofern Spezifikationen vorliegen, entsprechen alle Lieferungen (einschließlich Muster) den spezifizierten Werten. Bei neuartigen Liefergegenständen stellen genannte Analysenwerte lediglich typische Werte dar, die der Produktbeschreibung dienen. Alle Muster sind unverbindliche Typenmuster.
4) Liefermodalitäten und Lieferzeit
4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Obliegenheiten und Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Produktfreigaben nach vereinbarten Prozessen zur Erstbemusterung, Genehmigungen sowie eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
4.3 Sofern wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Seiten berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft im branchenüblichen Umfang abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft und wir im Einzelfall kein besonderes Beschaffungsrisiko übernommen haben. Unsere Verantwortlichkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt.
4.4 Wir sind zur Rücknahme verkaufter, aber mangelfreier Ware nicht verpflichtet.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensinteresse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht im Voraus die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Lieferung und Gefahrübergang erfolgen „Ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2020), sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, wo auch der Erfüllungsort (auch für eine etwaige Nacherfüllung) ist.
4.7 Wir beschränken uns in unseren Handelsrechnungen betreffend Lieferungen auf außenwirtschaftsrechtliche Angaben wie handelspolitischen Warenursprung und statistischer Warennummer. Generell erstellen wir keine Langzeitlieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft. Die Einfuhr einer Ware ist vom nicht präferentiellen Ursprung abhängig. Ein derartiger Ursprungsnachweis führt grundsätzlich nicht zur Einräumung zollrechtlicher Vorteile.
5) Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, einschließlich bedingt bestehenden und Nebenforderungen, gegen den Kunden aus Lieferungen und der laufenden Geschäftsbeziehung (im Folgenden: „gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den an den Kunden gelieferten Waren (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) vor. Falls eine Eintragung des Eigentumsvorbehalts in ein öffentliches Register erforderlich ist oder die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in sonstiger Weise der Mitwirkung des Kunden bedarf, verpflichtet sich der Kunde, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
5.2 Der Kunde wird die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandeln und ist verpflichtet, sie auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltswaren erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf (siehe unten unter lit. c) berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern und/oder zu verarbeiten oder zu vermischen. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich. In diesen Fällen gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des damit hergestellten Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchst. a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 5.2 genannten Pflichten des Kunden gelten sinngemäß auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Weiterveräußerungsbefugnis und die Einziehungsermächtigung des Kunden nicht zu widerrufen, solange der Kunde (i) uns gegenüber mit der Erfüllung der gesicherten Zahlungsverpflichtungen nicht ganz oder teilweise in Verzug gerät, (ii) sich nicht aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet und (iii) seine uns sonst gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ordentlich erfüllt. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, alle notwendigen Unterlagen dazu zu übermitteln sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen
5.5 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert unserer Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6) Preise und Zahlung
6.1 Unsere Preise verstehen sich in EUR und gelten für Lieferung EXW INCOTERMS 2020 (vereinbarter Lieferort), zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und ggf. anfallender Transport- und Verpackungskosten. Bei zulässigen Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise.
6.2 Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
6.3 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen.
6.4 Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.
6.5 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in gesetzlicher Höhe (bei Entgeltforderungen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB i.H.v. 40 EUR) oder Gestaltungsrechte geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
6.6 Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus demselben Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung abhängig machen.
6.7 Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
6.8 Zur Aufrechnung (einschließlich Rechnungskürzungen) oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ziffer 7.4 bleibt hiervon unberührt.
7) Gewährleistung (Ansprüche wegen Mängeln)
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln, von Lieferungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher.
7.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß erfüllt hat, d.h. dass die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen ist und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen sind, bzw., falls ein Mangel sich später im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zeigt, uns diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, insbesondere – soweit anwendbar – vor dem Beginn der Weiterverarbeitung.
7.3 Ist eine gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Kunde kann die Nacherfüllung ablehnen, wenn ihm diese unzumutbar ist.
7.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nachlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den von ihm geschuldeten Preis bezahlt. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.5 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat der Kunde uns ein mengenmäßig ausreichendes, unvermischtes Muster der beanstandeten Ware in einem geeigneten Probengefäß zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.6 Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder ein Anspruch auf Herabsetzung des Preises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer vom Kunden zu setzenden, angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.7 Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.8 Ansprüche wegen Mängeln bestehen insbesondere nicht bei üblichem Verschleiß sowie wenn der Mangel auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs-, Montage- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung durch den Kunden oder auf Eingriffe Dritter zurückzuführen ist.
7.9 Schadenersatz und Aufwendungsersatz können nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8) Haftung (Schadensersatzansprüche) und Verjährung
8.1 Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung unbeschränkt, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn wir einen Mangel arglistig verschweigen oder im Umfang einer von uns übernommenen Garantie. Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei einer Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des Produkthaftungsgesetzes sowie nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB).
8.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den nach der Art der Pflichtverletzung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Im Übrigen und vorbehaltlich der Fälle in Ziffer 8.1 ist unsere Haftung für leicht bzw. einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter, Angestellten, Organe, Vertreter und Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
8.3 Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Lieferungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer 8, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland und/oder am Erfüllungsort Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir den Liefergegenstand nach vom Kunden übergebenen Designs, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben, der Kunde uns Inhaltsstoffe, Teile oder Komponenten zur Verfügung gestellt oder ausgewählt hat und wir nicht wussten und nicht wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren.
8.4 Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware nach Ziffer 7 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Übergabe bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft, wenn der Kunde den Liefergegenstand abzuholen hat, bzw. ab Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart wurde. Die einjährige Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. In jedem Fall vom Vorstehenden unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen des Kunden gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 im dort bezeichneten Umfang.
9) Compliance, Rückrufe und Außenwirtschaftsrecht
Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die anwendbaren deutschen, europarechtlichen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ferner, alle auf ihn anwendbaren Gesetze. Dies umfasst insbesondere, Geschäfte, die in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung stehen, zu unterlassen, weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen zu unterhalten und durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie entsprechender US-amerikanischer oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicherzustellen. Sobald Waren unsere jeweilige
9.2 Soweit eine Partei vernünftigerweise der Meinung ist, dass ein den Gegenstand der Lieferungen betreffender zwingender oder stiller Rückruf auf freiwilliger Basis, ein groß angelegter freiwilliger Austausch von ausgelieferten Produkten oder eine Rücknahme erheblicher Lagerbestände beim Kunden und/oder Zwischenhändlern oder eine vergleichbare Aktion (im Folgenden: „Rückruf“) nötig ist, werden sich die Parteien bezüglich des Vorgehens nach Treu und Glauben miteinander abstimmen. Jede Partei wird einen Ansprechpartner für die mit dem Rückruf in Zusammenhang stehenden Kommunikationen benennen.
9.3 Soweit unsere Lieferungen an den Kunden Produkte oder Güter umfassen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EG) 765/2006 in der jeweils gültigen Fassung fallen, gilt ergänzend Folgendes:
- Dem Kunden ist jegliche direkte oder indirekte Veräußerung, Ausfuhr sowie Wiederausfuhr von Lieferungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder von Artikel 8g der Verordnung (EG) 765/2006 in der jeweils gültigen Fassung fallen, in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus, untersagt.
- Der Kunde ist verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen und durch angemessene und zumutbare Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zweck der Regelung in lit. a) nicht durch Dritte in der nachgelagerten Liefer- oder Vertriebsstufe umgangen wird. Hierzu gehört insbesondere eine vertragliche oder organisatorische Sicherstellung, dass Weiterverkäufer, Händler oder sonstige Abnehmer keine Lieferungen oder Bereitstellungen für Abnehmer in der Russischen Föderation bzw. Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bzw. Belarus vornehmen.
- Zur Einhaltung dieser Verpflichtungen richtet der Kunde ein angemessenes Kontroll- und Überwachungsverfahren ein und hält dieses aufrecht, um Handlungen oder Umstände zu erkennen, die dem Zweck von lit. a) zuwiderlaufen könnten. Der Umfang der Überwachung hat sich an Art, Risiko und Vertriebsstruktur der Güter zu orientieren.
- Jeder schuldhafte Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach lit. a) bis lit. c) stellt eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar. Im Falle eines solchen Verstoßes sind wir daher berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden unverzüglich einzustellen und etwaige Aufträge, soweit diese noch nicht vollständig durchgeführt worden sind, zu kündigen und Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere einer sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung insgesamt, bleibt vorbehalten.
- Der Kunde ist verpflichtet uns unverzüglich in Textform über alle Umstände, Schwierigkeiten oder Erkenntnisse zu informieren, die auf eine mögliche oder tatsächliche Zuwiderhandlung gegen lit. a) bis lit. c) hinweisen, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von lit. a) vereiteln könnten. Auf Aufforderung hat uns der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach formloser Aufforderung geeignete Informationen und Nachweise zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten vorzulegen.
10) Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
10.1 Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit uns nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt; § 354a HGB bleibt unberührt.
10.2 Schriftlich bzw. Schriftform im Sinne der LZB meint Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB). Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die im Zusammenhang mit Lieferungen vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und das Einfordern weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ist Schweinfurt. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
10.4 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Kunde Englisch als Verfahrenssprache verlangt. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.
10.5 Für Lieferungen und diese LZB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist, und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.